Ab wann ist Schneeräumen erlaubt?

Das Schnee räumen und streuen gehört gerade jetzt im tiefsten Schweizer Winter zu den unliebsten Aufgaben vieler Eigentümer. Um den Trottoir und das private Grundstück von Schnee und Eis zu befreien, gibt es eine gesetzliche Pflicht, die von den Städten und Gemeinden umgesetzt wird. Für die Zeiten, in denen die Räumung stattzufinden hat, gibt es klare Richtlinien, die Sie selbst oder mit Hilfe eines professionellen Servicepartners wie unserem AK-Team befolgen sollten.

Schneeräumen ist Pflicht – doch zu welchen Zeiten?

Jeder Eigentümer muss der Pflicht des Schneeräumens nachkommen. Die Pflicht kann auf andere Personen übertragen werden, beispielsweise auf die Mietparteien eines Mietshauses oder einen Dienstleister, der einen professionellen Winterdienst anbietet. Der zeitliche Rahmen ist für alle Parteien der gleiche.

Zu räumen ist Schnee grundsätzlich im Zeitraum zwischen 7.00 und 21.00 Uhr. In diesen Zeiten sind die meisten Fussgängerinnen und Fussgänger unterwegs, so dass ein sicheres Passieren des Trottoirs oder Ihres privaten Geländes zu beruflichen und privaten Zwecken gewährleistet sein muss.

Abweichende Zeiten kann es je nach Stadt oder Gemeinde zu Sonn- und Feiertagen geben. Hier kann die Räumpflicht verspätet beginnen, beispielsweise ab 8.00 oder 9.00 Uhr. Ein Blick auf die Webseite Ihrer Kommune lohnt, um eine solche Abweichung festzustellen. Für Werktage ist der Zeitrahmen zwischen 7.00 und 21.00 Uhr verpflichtend zu erfüllen.

Ist Räumen zu anderen Zeiten verboten?

Aus der Räumpflicht zu den genannten Zeiten ergibt sich kein direktes Verbot für den verbleibenden Zeitraum. Eigentümer und Mieter haben somit die Möglichkeit, vor 7.00 Uhr Schnee zu räumen, falls dies beispielsweise durch den frühen Arbeitsbeginn nötig wird.

Allerdings sind nach Polizeireglement die nächtlichen Ruhezeiten einzuhalten. Wenn Ihr Nachbar um 4.00 Uhr morgens die Schneefräse anwirft, darf dies als Ruhestörung wahrgenommen werden, gegen die gestörte Anwohner vorgehen kann. In den Stunden direkt vor und nach den Pflichtzeiten ist ein Abwägen zwischen Nachtruhe und dem Sicherheitsaspekt nicht geräumter Strassen nötig.

Richtiges Verhalten von Vermietern und Mietern

Wie eine Umsetzung der Räumpflicht zwischen 7.00 und 21.00 Uhr an Werktagen konkret zu erfolgen hat, wird durch die Gemeinden geregelt und kommuniziert. So kann es Abweichungen geben, welche Flächen genau zu räumen sind und welche Arten von Streumitteln erlaubt sind.

Ähnlich konkrete Regelungen sollten Eigentümer mit ihren Mietern festhalten, wenn an diese die Streu- und Räumpflicht übergeben wird. Dies kann per Mietvertrag oder Hausordnung erfolgen. Material wie Streusalz, Besen und Schneeschieber hat der Eigentümer hierbei zur Verfügung zu stellen. Auch die Situation eines Ausfalls, beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub, ist anzusprechen. Typisch ist die Regelung, dass die betroffene Partei eigenständig Ersatz für den Ausfall suchen muss.

Mit uns als Profi Ihrer Räumpflicht nachkommen

Um sich keine Gedanken über Pflichtzeiten machen zu müssen und eine einwandfreie Erledigung des Winterdienstes zu geniessen, hilft Ihnen das AK-Team gerne weiter. Neben weiteren Dienstleistungen rundum Haus und Garten übernehmen wir verlässlich Ihren Winterdienst. Entlasten Sie so Ihre Mieter oder Mitarbeiter und stellen Sie sicher, dass verantwortungsvoll zu den richtigen Zeiten in Ihrer Gemeinde geräumt wird. Gerne erstellen wir noch heute Ihr persönliches Angebot!