Räum- und Streupflicht

Viele Menschen wünschen sich einen schneereichen Winter mit weissen Weihnachten. Kommt es dazu, ist Freude angesagt – aber auch Vorsicht. Denn nur, wenn alle Zuständigen ihren Räum- und Streupflichten nachkommen, kann der Schnee gefahrlos genossen werden.

Private Grundstücke: Pflicht des Eigentümers

Der Eigentümer eines Privatgrundstücks ist auch zuständig für die Schneeräumung auf diesem Grundstück. Diese Pflicht resultiert aus Paragraph 58 des Obligationenrechts, laut dem ein Eigentümer den gefahrlosen Zugang zu seiner Liegenschaft sicherstellen muss. Falls er das nicht tut und jemand dadurch zu Schaden kommt, weil er beispielsweise auf dem Zugangsweg ausrutscht, kann der Eigentümer dafür zur Rechenschaft gezogen werden.

Mietliegenschaften: Pflicht des Vermieters mit kleinen Ausnahmen

Ähnlich wie bei Privatgrundstücken ist der Winterdienst auch bei vermieteten Immobilien Aufgabe des Eigentümers, also des Vermieters. Das Räumen und Streuen gehört hierbei zur Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem gebrauchstauglichen Zustand zu halten. Geräumt werden müssen vorrangig die Zugänge zur Liegenschaft als auch Besucherparkplätze.

Vermietete Parkplätze stellen eine Ausnahme dar, für die stets der Mieter selbst verantwortlich ist. Ähnliches gilt für gemietete Einfamilienhäuser: Das Räumen und Streuen fällt hier in den Zuständigkeitsbereich der Mieter. Sie müssen auch die benötigen Gerätschaften und das Streugut selbst organisieren.

Ausserhalb dieser Fälle sind Mieter nur dann für die Schneeräumung zuständig, wenn das explizit im Mietvertrag festgelegt wurde. Der Winterdienst kann ausserdem als Nebenkostenpunkt aufgeführt wurden, egal, von wem er durchgeführt wird.

Betriebe: Umfassende Räumpflicht für den Arbeitgeber

Arbeitgeber besitzen eine besondere Schutz- und Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit ihren Arbeitnehmern. Die Räum- und Streupflicht der Betriebsinhaber weitet sich daher auf das ganze Betriebsgelände inklusive aller Zufahrtswege, Gehwege und Parkplätze aus. Der Inhaber des Betriebs ist verpflichtet, Schnee und Eis zu räumen, zu streuen und für Trittfestigkeit auf den Wegen zu sorgen. Das gilt selbst dann, wenn der Betriebsinhaber nicht Eigentümer des Geländes oder der Immobilie ist.

Zu beachten ist, dass die Verkehrssicherungspflicht für Betriebsinhaber anders gestaltet wird als die für Privatpersonen. Die üblichen Räumungspflichten zwischen 7 und 21 Uhr reichen hier nicht aus. Stattdessen müssen sie auf die regelmässigen Arbeitszeiten ausgeweitet werden. Wenn Mitarbeiter in Schichten oder nachts arbeiten, ist der Betriebsinhaber verpflichtet, auch zu diesen Zeiten ein geräumtes und gestreutes Gelände sicherzustellen.

Das ist bei der Räum- und Streupflicht zu beachten

Wer Schnee räumt, darf diesen nicht auf öffentliche Gelände schippen. Dazu zählen unter anderem Trottoirs und Strassen. Zudem ist es selbstverständlich verboten, den Schnee auf Nachbargrundstücken zu lagern.

Wie bereits erwähnt, bestehen die Räumungspflichten in der Zeit des Fussgängerverkehrs. Diese Zeit beginnt laut des Gesetzes 7 Uhr morgens und endet etwa 21 Uhr. Dass der Eigentümer auch in der Nacht volle Zugänglichkeit gewährleistet, kann nicht verlangt werden. Ausserdem darf bei starken Schneefällen niemand erwarten, dass der Eigentümer in der Lage ist, den Schnee vollständig zu räumen. Hier wird es als ausreichend empfunden, wenn zwei Fussgänger problemlos aneinander vorbeilaufen können. An schlecht geräumten Orten sollten Absperrungen und Warntafeln angebracht werden.